Dem Eigentümer eines Grundstückes im Bauland ist von der Gemeinde eine
Aufschließungsabgabe vorzuschreiben wenn:
ein Grundstück oder Grundstücksteil
zum Bauplatz erklärt oder
eine
Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz, für den kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag oder keine entsprechende Abgabe vorgeschrieben und entrichtet worden ist, erteilt wird.
Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine
Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn
für die bisherigen Bauplätze bereits der Höhe nach bestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben und entrichtet wurden oder
sie Bauplätze sind und das Gesamtausmaß oder die Anzahl der
Bauplätze vergrößert wird.
Berechnung der Aufschließungsabgabe (A):
Sie wird aus dem Produkt von
Berechnungsfläche (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und
Einheitssatz (ES) errechnet:
A=BLxBKKxES
Die Berechnungslänge ist die Seite eines Flächengleichen Quatrates (Wurzel aus der Fläche).
Der Bauklassenkoeffizient beträgt 1,00 (Bauklasse 1).