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Aufschließungsabgabe

Dem Eigentümer eines Grundstückes im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben wenn: ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz erklärt  oder eine Baubewilligung  für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz, für den kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag oder keine entsprechende Abgabe vorgeschrieben und entrichtet worden ist, erteilt wird. Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe  vorzuschreiben, wenn für die bisherigen Bauplätze bereits der Höhe nach bestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben und entrichtet wurden oder sie Bauplätze sind und das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert  wird. Berechnung der Aufschließungsabgabe (A): Sie wird aus dem Produkt von Berechnungsfläche (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK)  und Einheitssatz (ES)  errechnet:

A=BLxBKKxES

 Die Berechnungslänge ist die Seite eines Flächengleichen Quatrates (Wurzel aus der Fläche). Der Bauklassenkoeffizient beträgt 1,25 (Bauklasse II).