Sie befinden sich hier: Startseite > Bürgerservice > Informationen > Gebühren

Kanaleinmündungsabgabe

Berechnung der Abgabe
Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ist gemäß § 3 Abs. 1 NÖ. Kanalgesetz 1977 durch Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz zu ermitteln. Die Berechnungsfläche ist gemäß § 3 Abs. 2 NÖ. Kanalgesetz 1977 in der Weise zu ermitteln, dass die Hälfte der verbauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipli-ziert und dieses Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche, höchstens um 15 v.H. von 500 m², vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche.